Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven

Obwohl der Konkurs vom Gericht eröffnet ist, kann das damit beginnende Konkursverfahren rasch wieder eingestellt werden. Das Konkursamt prüft vorerst, ob ein genügender Erlös aus der Verwertung der vorhandenen Aktiven zu erwarten ist, um damit seine Verfahrenskosten zahlen zu können. Kommt das Amt zum Schluss, dass es nicht reicht, um ein summarisches Konkursverfahren zu finanzieren, dann beantragt es dem Konkursgericht, das Verfahren mangels Aktiven einzustellen. Geregelt ist das, und die Folgen davon, in Art. 230 SchKG und Art. 230a SchKG.

Das Gericht prüft den Antrag des Konkursamts selten vertieft und stellt in den meisten Fällen das Verfahren mangels Aktiven ein. Als Grundlage dient ihm das vom Amt eingereichte Inventar mit einer Aufstellung über die voraussichtlichen Verfahrenskosten. Wenn verpfändete Vermögenswerte vorhanden sind, wird nur der zu erwartende freie Betrag als Aktivum bewertet, womit auch Konkurse mit Immobilienvermögen eingestellt werden können. Der Entscheid des Gerichts kann mit einer zivilprozessualen Beschwerde angefochten werden (Art. 319 ZPO).

Mehr als die Hälfte aller Konkursverfahren werden mangels Aktiven eingestellt.

Bei Konkursen auf eigenes Begehren (Art. 191 SchKG) verlangen die meisten Gerichte bereits einen Kostenvorschuss für die Gerichtskosten und für das Konkursverfahren. Üblich sind bis zu CHF 1'800.00 für die Gerichtskosten und zwischen CHF 3'000.00 und CHF 10'000.00 für das Konkursverfahren, womit keine Einstellung mangels Aktiven mehr erfolgt.

Das Konkursamt publiziert nach dem Gerichtsentscheid die Einstellung unter dem Vorbehalt, dass ein Gläubiger einen Kostenvorschuss zur Durchführung des Verfahrens leistet (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Vorbehalten wird regelmässig, dass allenfalls weitere Kostenvorschüsse zu zahlen sind. Üblich werden für einfache Verfahren zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00 an Kostenvorschüssen verlangt. Bei umfangreicheren Verfahren kann dieser Vorschuss aber CHF 50'000.00 oder mehr betragen. Ein Gläubiger kann sich mit einer SchKG-Beschwerde (Art. 217 SchKG) gegen einen klar zu hohen Kostenvorschuss wehren.

Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so leben bereits bestehende Betreibungen wieder auf. Wie auch neue Betreibungen können sie während zwei Jahren auf Pfändung fortgesetzt werden, was dem Betreibungsamt jedoch mitzuteilen ist. Ausnahme ist jedoch diejenige Betreibung, die zur später eingestellten Konkurseröffnung geführt hat. Bei juristischen Personen ist aber die Löschung im Handelsregister zu verhindern. Die Löschung erfolgt innert drei Monaten nach Einstellung, wogegen ein Gläubiger Einsprache erheben kann (Art. 159 der Handelsregisterverordnung).

Wenn eine juristische Person (Gesellschaft) einem Gläubiger ein Pfand übergeben hat, kann der Pfandgläubiger bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven die Verwertung des Pfandes durch das Konkursamt verlangen (Art. 230a SchKG). Dafür ist keine Betreibung notwendig. Die Verwertung erfolgt durch das Amt, analog zum summarischen Konkursverfahren. Das gilt auch für Vermieter, die ein Retentionsrecht an Gegenständen im Mietobjekt durchsetzen wollen.

Mit Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven werden die Organe wieder handlungsfähig und habe damit auch die entsprechenden gesellschaftrechtlichen Pflichten. Sie haben somit für eine geordnete Liquidation zu sorgen und würden haftbar, wenn sie diese Pflichten verletzen und daraus ein Schaden entsteht. Den Gläubigern werden auch keine Verlustscheine ausgestellt; hängige Prozesse werden wieder weitergeführt.

Wollen Gläubiger paulianische Anfechtungsansprüche (aus Gläubigerbevorzugung) gegen Begünstigte geltend machen, so haben sie die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zu verhindern. Es bleibt ihnen nichts anderes, als den Kostenvorschuss zur Durchführung des Konkursverfahrens zu bezahlen.