Garantievertrag, Garantie

Bei einem Garantievertrag verspricht der Garant (auch Promittent oder Garantieschuldner genannt) seinem Vertragspartner (Promissar und Garantiegläubiger), dass er ihm den Schaden ersetzt, wenn die Leistung eines Dritten (dem Schuldner des Gläubigers) ausbleibt (Art. 111 OR). Der Zweck des Garantievertrages ist somit die Sicherung einer fremden Leistung. Es handelt sich – wie auch die Bürgschaft – um eine sogenannte Personalsicherheit.

Der Garant verspricht die Leistung des Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und wirkt somit nicht als Stellvertreter. Er schuldet dem Promissar als Schadenersatz das positive Interesse, d.h. der Promissar ist so zu stellen, wie wenn die Leistung des Dritten erbracht worden wäre. Beim diesem Schadenersatz kann es auch um eine Hauptleistung in natura gehen, er muss nicht zwingend als Geldleistung erfolgen. Die Garantie wird fällig, sobald die Leistung des Dritten zum vereinbarten Zeitpunkt ausbleibt. Es ist weder eine Mahnung noch eine Fristansetzung erforderlich. Typisch sind Erfüllungsgarantien, Ausführungsgarantien (bei Bauten), Defizitgarantien (bei Anlässen) oder auch Bankgarantien.

Der Garantievertrag kann formfrei geschlossen werden. Dies auch dann, wenn das durch den Vertrag garantierte Geschäft eine besondere Form braucht. Hauptproblem des Garantievertrags ist die Abgrenzung zur Bürgschaft. Im Streitfall kann der Garant geltend machen, es handle sich um eine Bürgschaft und diese sei wegen fehlender öffentlicher Beurkundung nicht zustande gekommen. Für eine Garantie spricht, wenn sie möglichst unabhängig vom Vertrag der garantierten Leistung ist, auf die Einrede aus dem Vertrag verzichtet wird und wenn der Garant ein eigenes Interesse an der Leistung hat. Garantieerklärungen von Banken und ähnlichen Instituten sowie Sicherungsversprechen über Auslandsverträge gelten vermutungsweise als Garantieverträge. Verpflichtungen von Privatpersonen sprechen dagegen für eine Bürgschaft.