- Auffanggesellschaft
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung
- Der Liquidator
- Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- Garantievertrag, Garantie
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- Konkurs über eine im HR eingetragene Gesellschaft oder Person
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- Willensvollstrecker
Kapitalverlust
Art. 725 Abs. 1 des Schweizer Obligationenrecht (OR) verlangt vom Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – oder auch von vergleichbaren Organen einer GmbH oder einer Genossenschaft – bei einem Kapitalverlust Sanierungsmassnahmen einzuleiten. Gleichzeitig sind die Gesellschaftseigentümer (Aktionäre etc.) an einer sofort einzuberufenden ausserordentlichen Generalversammlung darüber zu informieren.
Die Überlegung des Gesetzgebers ist, dass das gegen aussen ausgewiesene, d.h. im Handelsregister ersichtliche Gesellschaftskapital durch Verluste zumindest teilweise aufgebraucht wurde und die Zahlung von Schulden (Fremdkapital) damit gefährdet ist.
Was ist nun ein Kapitalverlust in der Bilanz genau? Zu den übrigen Fragen von Art. 725 OR verweisen wir auf den entsprechenden Glossar-Eintrag.
Ein Kapitalverlust ist eine spezielle Form einer Unterbilanz.
Eine Unterbilanz entsteht dann, wenn das gegen aussen sichtbare Gesellschaftskapital (bei der AG das nominelle Aktienkapital) + allfälliges Partizipationskapital + die gesetzlichen Reserven (zusammen auch Grundkapital genannt) nicht mehr voll gedeckt ist. Das nach Berücksichtigung des laufenden Verlusts (Bilanzverlust) noch vorhandene Eigenkapital der Bilanz sinkt somit unter das Grundkapital. Unter den gesetzlichen Reserven, die zum nominellen Gesellschaftskapital hinzuzurechnen sind, werden auch die allgemeinen Reserven, die Reserven für eigene Aktien und die Aufwertungsreserven gezählt. Alle freiwilligen Reserve und somit Reserven, die aufgelöst oder ausgeschüttet werden können, dürfen dagegen mit dem Verlust verrechnet werden. Soweit stille Reserven aufgelöst werden können, dürfen auch diese mit dem Verlust verrechnet werden.
Sinkt das ausgewiesene Eigenkapital nach vorstehender Berechnung unter die Hälfte des Grundkapitals, entsteht ein Kapitalverlust mit den Handlungspflichten von Art. 725 Abs.1 OR für die Organe.