- Auffanggesellschaft
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung
- Der Liquidator
- Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- Garantievertrag, Garantie
- Gegendarstellung
- Kapitalverlust
- Konkurs
- Konkurs über eine im HR eingetragene Gesellschaft oder Person
- Konkursaufschub
- Kündigungsfrist Arbeitsvertrag
- Liquidation einer Gesellschaft
- Nachlassstundung
- Nachlassverfahren
- Nachlassvertrag
- Pauliana
- Paulianische Anfechtung
- Persönlichkeitsschutz
- Privatkonkurs
- Prozessfinanzierung
- Recht am eigenen Bild
- Recht auf Vergessen
- Rechtsvorschlag
- Restschuldbefreiung
- Sachwalter
- Sanierungsdarlehen
- Vorsorgliche Massnahmen
- Willensvollstrecker
Konkurs
Der Konkurs wird immer durch das Gericht am Sitz oder Wohnsitz des Schuldners verfügt (eröffnet). Das nachfolgende Konkursverfahren wird jedoch durch das Konkursamt geführt.
Die richterliche Konkurseröffnung erfolgt entweder auf Begehren eines Gläubigers über den Weg der Betreibung – oder der Schuldner kann sie auch selbst beim Gericht beantragen. In Ausnahmefällen kann ein Gläubiger auch ohne Betreibung und somit direkt eine Konkurseröffnung verlangen (Art. 190 SchKG).
Die Betreibung auf Konkurs ist aber nur für Personen oder Gesellschaften möglich, die der Konkursbetreibung und nicht der Betreibung auf Pfändung unterstehen. Alle juristischen Personen, d.h. vor allem Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften aus dem Obligationenrecht, aber auch die im Zivilgesetzbuch geregelten Vereine oder Stiftungen werden für Forderungen auf Konkurs betrieben, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind (= Konkurs über eine im HR eingetragene Gesellschaft oder Person). Das gleiche gilt für natürliche Personen, wenn sie als Inhaber einer Einzelfirma, als Mitglied einer Kollektivgesellschaft oder als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen sind.
Eine Ausnahme besteht bei Betreibungen für öffentlich-rechtliche Forderungen, wie für Steuern, Gebühren, Bussen und Sozialversicherungsbeiträge wie UVG, AHV etc. Für solche Forderungen wird die Betreibung nicht auf eine Konkurseröffnung hin, sondern auf Pfändung fortgesetzt. Im Gegensatz zum Konkurs führt eine Pfändung nicht zu einer vollständigen Liquidation des Vermögens des Schuldners, sondern nur soweit, als die Pfändungsforderung damit bezahlt werden kann.
Das Betreibungsamt prüft von Amtes wegen, ob eine Betreibung auf Konkurseröffnung oder auf Pfändung fortgeführt wird. Der Gläubiger muss das somit nicht selbst prüfen.
Jede im Handelsregister eingetragene Gesellschaft oder natürliche Person kann auch selbst die Konkurseröffnung beim Gericht beantragen. Gesellschaften haben dazu auch die Pflicht, wenn sie überschuldet sind (Art. 725 OR).
Auch Privatpersonen, d.h. nicht im Handelsregister eingetragene Personen, können die Konkurseröffnung über sich selbst beim Gericht beantragen (= Privatkonkurs). Sie haben jedoch die Kosten für das Verfahren vorab sicherzustellen.
Findet die Konkursverwaltung nicht genügend verwertbare Aktiven, um das Konkursverfahren zu finanzieren und ist auch kein Gläubiger dazu bereit, so lässt sie es vom Konkursgericht mangels Aktiven einstellen (Art. 230 SchKG).