- Auffanggesellschaft
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung
- Der Liquidator
- Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- Garantievertrag, Garantie
- Gegendarstellung
- Kapitalverlust
- Konkurs
- Konkurs über eine im HR eingetragene Gesellschaft oder Person
- Konkursaufschub
- Kündigungsfrist Arbeitsvertrag
- Liquidation einer Gesellschaft
- Nachlassstundung
- Nachlassverfahren
- Nachlassvertrag
- Pauliana
- Paulianische Anfechtung
- Persönlichkeitsschutz
- Privatkonkurs
- Prozessfinanzierung
- Recht am eigenen Bild
- Recht auf Vergessen
- Rechtsvorschlag
- Restschuldbefreiung
- Sachwalter
- Sanierungsdarlehen
- Vorsorgliche Massnahmen
- Willensvollstrecker
Konkursaufschub
Der Konkursaufschub (Art 725a OR) ist als besondere Sanierungshilfe für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vorgesehen. Er steht zur Verfügung, wenn die Gesellschaft überschuldet ist, d.h. wenn die Aktiven weder zu Fortführungswerten noch zu Liquidationswerten genügen um die Schulden zu bezahlen, und somit der Richter benachrichtigt werden muss (Art. 725 Asb. 2 OR).
Auf Antrag des Verwaltungsrates der konkursreifen Gesellschaft oder auf Antrag eines Gläubigers, kann der Konkurs durch den Richter aufgeschoben werden, wenn trotz Überschuldung Aussicht auf eine Sanierung besteht. Diese Aussicht besteht, wenn der Bilanzverlust durch Massnahmen, wie beispielsweise eine aussergerichtliche Einigung mit den Gläubigern, beseitigt und die Rentabilität wiederhergestellt werden kann. Der Konkursrichter gewährt einen befristeten Konkursaufschub und verfügt die zur Erhaltung des Vermögens erforderlichen Massnahmen. Er kann ein Sachwalter einsetzen, ein Inventar erstellen und ein Schuldenruf anordnen. Er kann dem Verwaltungsrat auch bestimmte Rechtshandlungen verbieten, wie insbesondere die Eingehung neuer Schulden oder die Veräusserung von Aktiven. Eine Verlängerung des befristeten Konkursaufschubes ist möglich, ebenso dessen Widerruf.
Es steht im Ermessen des Richters, hängige Betreibungen einzustellen und neue Betreibungen zu verbieten. So soll der Hauptzweck des Konkursaufschubs, die Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten ohne Druck eines laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens möglich werden. Der Konkursaufschub wird nur dann öffentlich bekannt gemacht, wenn es zum Schutze von Dritten notwendig ist. Der Aufschub hat keine Auswirkungen auf die Fälligkeiten und den Zinsenlauf von Forderungen.
Kommt die fristgerechte Sanierung während des Konkursaufschubs nicht zustande, eröffnet der Konkursrichter den Konkurs, ausser es bestehen Aussichten auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages.