- Auffanggesellschaft
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung
- Der Liquidator
- Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- Garantievertrag, Garantie
- Gegendarstellung
- Kapitalverlust
- Konkurs
- Konkurs über eine im HR eingetragene Gesellschaft oder Person
- Konkursaufschub
- Kündigungsfrist Arbeitsvertrag
- Liquidation einer Gesellschaft
- Nachlassstundung
- Nachlassverfahren
- Nachlassvertrag
- Pauliana
- Paulianische Anfechtung
- Persönlichkeitsschutz
- Privatkonkurs
- Prozessfinanzierung
- Recht am eigenen Bild
- Recht auf Vergessen
- Rechtsvorschlag
- Restschuldbefreiung
- Sachwalter
- Sanierungsdarlehen
- Vorsorgliche Massnahmen
- Willensvollstrecker
Kündigungsfrist Arbeitsvertrag
Bei Arbeitsverhältnissen ist zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen zu unterscheiden. Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis, auf welches sich diese Ausführungen beziehen, wird vor allem durch die Bestimmungen im Obligationenrecht (OR), im Arbeitsgesetz (ArG), in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und im individuellen Arbeitsvertrag geregelt, während für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse meist eigene Personalgesetze oder Verordnungen massgebend sind.
Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden nicht wie die befristeten durch einen klar bestimmten Zeitablauf (Art. 334 OR), sondern nur infolge eines besonderen Beendigungsgrundes – worunter vor allem die ordentliche und ausserordentliche Kündigung fallen.
Für die ausserordentliche Kündigung (Art. 337 OR) – fristlose Kündigung genannt – braucht es einen wichtigen Grund. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Verwarnung mit der Androhung, im Wiederholungsfall fristlos zu kündigen, ist in der Praxis nur bei sehr schweren Verfehlungen, wie z.B. bei kriminellen Handlungen des Arbeitnehmers möglich. Bei einer solchen Kündigung muss auf die Kündigungsfrist keine Rücksicht genommen werden. Die ordentliche Kündigung ist dagegen nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden. Sie hat aber Kündigungsfristen und -termine zu beachten:
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage und die Kündigung kann auf einen beliebigen Tag der Woche erfolgen (Art. 335b OR). Sofern nichts anderes durch schriftlichen Vertrag, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, gilt der erste Monat als Probezeit. Eine vertragliche Verlängerung der Probezeit ist bis zu drei Monaten möglich. Sie muss aber schriftlich erfolgen.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, im zweiten bis neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und danach mit einer Frist von drei Monaten (Art. 335c OR), jeweils auf das Monatsende. Diese Kündigungsfristen können durch schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag verkürzt
oder der verlängert werden.
Bei der ordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber den zeitlichen Kündigungsschutz zu beachten: Während Militär-, Schutz- oder Zivildienst, Krankheit oder Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft sowie während Dienstleistungen für eine Hilfsaktion im Ausland darf keine Kündigung erfolgen, ansonsten ist sie nichtig. Erfolgte die Kündigung vor einer solchen Sperrfrist, wird der Ablauf der Kündigungsfrist nur unterbrochen und nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c OR). Da die Kündigungsfrist meist Ende des Monats endet, führt schon ein Tag Sperrfrist während der Kündigungsfrist zu einer Verlängerung auf das nächste Monatsende.