- Auffanggesellschaft
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung
- Der Liquidator
- Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- Garantievertrag, Garantie
- Gegendarstellung
- Kapitalverlust
- Konkurs
- Konkurs über eine im HR eingetragene Gesellschaft oder Person
- Konkursaufschub
- Kündigungsfrist Arbeitsvertrag
- Liquidation einer Gesellschaft
- Nachlassstundung
- Nachlassverfahren
- Nachlassvertrag
- Pauliana
- Paulianische Anfechtung
- Persönlichkeitsschutz
- Privatkonkurs
- Prozessfinanzierung
- Recht am eigenen Bild
- Recht auf Vergessen
- Rechtsvorschlag
- Restschuldbefreiung
- Sachwalter
- Sanierungsdarlehen
- Vorsorgliche Massnahmen
- Willensvollstrecker
Der Liquidator
Liquidator wird einerseits das privatrechliche Organ genannt, das die Auflösung einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person besorgt. Es wird von den Gesellschaftseigentümern, d.h. den Aktionären einer Aktiengesellschaft, den Gesellschaftern einer GmbH oder den Genossenschaftern einer Genossenschaft gewählt. Seine Aufgabe ist es, das noch vorhandene Vermögen zu verwerten, damit die Schulden zu bezahlen und einen Überschuss an die Eigentümer auszuzahlen. Dieses Verfahren ist im Obligationenrecht (OR) geregelt. Wir verweisen hierzu auf den Glossar-Artikel Liquidation einer Gesellschaft.
Andererseits wird aber auch das von den Gläubigern in einem zwangsrechtlichen Nachlassverfahren gewählte und vom Nachlassgericht bestätigte Organ als Liquidator bezeichnet, welches bei Zustandekommen eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung für die Verwertung der Aktiven zugunsten der Gläubiger zuständig ist. Dieses zwangsrechtliche Verfahren ist im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) geregelt. Wir verweisen hierzu auf die Glossar-Artikel zum Nachlassverfahren, der Nachlassstundung und dem Nachlassvertrag.
Wir Anwälte von Rutschmann Schwaibold Partner beraten Sie gerne in beiden Verfahrensarten und übernehmen auch die Aufgaben eines Liquidators.