Pauliana

Unter Pauliana, auch paulianische Anfechtungsklage, versteht man die Anfechtung von Rechtshandlungen, mit welchen der Schuldner vor seiner Pfändung oder seinem Konkurs Vermögenswerte an Dritte übertragen hat, die zu einer Bevorzugung eines Gläubigers auf Kosten der anderen Gläubiger geführt.

Mit der Schenkungsanfechtung (Art. 286 SchKG) werden Schenkungen und unentgeltliche Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor seiner Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat, angefochten. Darunter fallen auch gemischte Schenkungen, wenn beispielweise ein Gut zu günstig verkauft wurde.

Mit der Überschuldungsanfechtung (Art. 287 SchKG) können gewisse Rechtshandlungen angefochten werden, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und er im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:

-    Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
-    Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Bargeld oder anderweitige übliche Zahlungsmittel;
-    Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat oder dass er sie nicht hätte kennen müssen.

Mit der Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG) können alle Rechtshandlungen angefochten werden, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Pfändung, seiner Konkurseröffnung oder der Bewilligung einer Nachlassstundung vorgenommen hat. Voraussetzungen sind, dass er Gläubiger benachteiligen oder einzelne bevorzugen wollte und diese Absicht für den Begünstigten erkennbar war.

Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe dieses Vermögens in die Konkursmasse oder in die Pfändungsmasse zur Verwertung zu Gunsten der Gläubiger verpflichtet. Das zivilrechtliche Geschäft selbst wird durch eine erfolgreiche paulianische Anfechtung nicht ungültig. Die Gegenleistung ist dem paulianisch Begünstigten zurückzugeben, soweit sie die Masse noch besitzt und sie dadurch bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als normale Forderung geltend gemacht werden. Eine durch die anfechtbare Rechtshandlung getilgte Forderung tritt mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft. Bei einer zu günstig erworbenen Liegenschaft, somit einer gemischten Schenkung, fällt beispielsweise die Liegenschaft an die Konkursmasse zurück und wird dort verwertet. Der Käufer erhält jedoch vorab seinen bezahlten Kaufpreis zurück. Wurde der Kaufpreis nicht tatsächlich bezahlt, sondern nur durch Verrechnung mit einer bestehenden Forderung getilgt, so kann die Forderung nur wieder als normale Forderung im Konkurs oder der Pfändung geltend gemacht werden.