Persönlichkeitsschutz

Der Persönlichkeitsschutz nach Art. 27 ff. ZGB wirkt in zwei Richtungen: Zum einen schützt er Personen vor übermässiger Bindung, also sozusagen „vor sich selbst“. Typische Beispiele sind „ewige“ Verträge oder solche mit einem absolut unhaltbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Zum andern schützt er gegen widerrechtliche Verletzungen durch andere. Dazu gehören körperliche Angriffe genauso wie lediglich intellektuelle.

Eine Persönlichkeitsverletzung ist nach der gesetzlichen Formel widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Der Verletzte kann vorher oder nachher an den Richter gelangen: Dieser kann eine drohende Verletzung verbieten, eine bestehende Verletzung beseitigen oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung feststellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Allenfalls kann man versuchen, mit „vorsorglichen Massnahmen“ einen Schaden zu verhindern oder die Folgen einzudämmen. Zudem gibt es nach dem Gesetz eine Reihe finanzieller Ansprüche: Schadenersatz, Genugtuung, Gewinnherausgabe. „Die Persönlichkeit endet mit dem Tod“, das schweizerische Recht kennt deshalb auch im Zivilrecht keinen „postmortalen Persönlichkeitsschutz“; allerdings gibt es einen „Andenkensschutz“, der im Persönlichkeitsrecht der Hinterbliebenen seine Grundlage hat. Auch im Bereich des Strafrechts ist die Grenzziehung nicht gleich wie im Zivilrecht.

Das Gesetz definiert die Persönlichkeit nicht. Man behilft sich damit, gewisse „Persönlichkeitsgüter“ zu umschreiben, ohne dass eine solche Aufzählung abschliessend ist: Darunter fallen zunächst die körperliche und psychische Integrität, weiter die Ehre, die Privatsphäre und der Namen, dessen Schutz in einem besonderen Gesetzesartikel geregelt ist. Aber auch das Recht an der Stimme und vor allem das Recht am eigenen Bild gehören zum Persönlichkeitsschutz. Das Recht am eigenen Bild verbietet, eine Person ohne ihre Zustimmung zu fotografieren (oder anders erkennbar abzubilden) oder eine bestehende Aufnahme ohne Einwilligung zu veröffentlichen. Die Abgrenzung zwischen dem, was noch privat ist oder schon öffentlich, ist nicht immer einfach, und gerade bei Informationen oder Bildern, welche in „sozialen Medien“ von einem selbst oder von andern publiziert werden, steht nicht von vorne herein fest, ab wann wer welche Rechte verletzt oder wie weit eine einmal erteilte Zustimmung fortwirkt.

Das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ hat dann vor allem im Bereiche des Datenschutzes grosse und zunehmende Bedeutung. Die Bestimmungen von Datenschutzgesetz und Zivilgesetzbuch ergänzen und überlagern sich, aber der wesentliche Motor der Rechtsfortbildung ist die Gerichtspraxis.