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Prozessfinanzierung
Recht haben und Recht bekommen - das ist oft eine finanzielle Frage. Auch ein berechtigter Anspruch lässt sich nur durchsetzen, wenn man die nötigen Mittel dafür aufbringt. Die anfallenden Anwalts– und Verfahrenkosten sind hoch und eine hundertprozentige Erfolgsgarantie gibt es nie. Hier kann eine Prozessfinanzierung helfen. Der Prozessfinanzierer übernimmt die Finanzierung aller Kosten und trägt das ganze finanzielle Risiko. Mit einem starken Prozessfinanzierer im Rücken verfügt der Anspruchsinhaber über die notwendigen finanziellen Ressourcen, um anspruchsvolle Verfahren gegen finanziell übermächtige Gegner führen zu können.
1) Was ist Prozessfinanzierung
Finanziert der Prozessfinanzierer einen Prozess, so heisst das, er bevorschusst die Kosten eines Prozesses und trägt das gesamte Verlustrisiko. Rückzahlbar ist der Vorschuss nur aus einem positiven Prozessergebnis. Gewinnt der Anspruchsinhaber den Prozess, ist der Prozessfinanzierer am Nettoergebnis (Prozessergebnis nach Rückführung der Kosten) mit üblicherweise rund 30% beteiligt. Prozessfinanzierung ist aber auch eine Verlustgarantie. Verliert der Anspruchsinhaber den Prozess, trägt der Prozessfinanzierer sämtliche Kosten.
Der Prozessfinanzierer finanziert Anwaltskosten, Gerichtskosten, Bonitätsprüfung der Gegenpartei, Kosten für Gutachten und Experten, Übernahme von Vorschüssen und Kautionen sowie weitere prozessbezogene Kosten. Aus dem Prozessergebnis nach einem Urteil oder Vergleich werden zuerst die Kosten zurückgeführt. Sollte das Prozessergebnis nicht sämtliche Kosten decken, trägt der Prozessfinanzierer den Verlust.
2) Welche Ansprüche werden finanziert
Finanziert werden ausschliesslich Aktiv-Prozesse, das heisst Ansprüche eines Klägers. Der Anspruch muss eine gewisse Höhe haben. Bei tiefen Streitsummen können die Kosten eines Prozesses unter Umständen so hoch sein, dass sich eine Prozessfinanzierung nicht mehr lohnt. Prozessfinanzierung ist deshalb nur ab einer gewissen Mindesthöhe des Anspruches sinnvoll.
Die Bonität des Anspruchsgegners muss gesichert sein. Einen Prozess zu führen, ist kein Selbstzweck. Ein gewonnener Prozess nützt nichts, wenn das Prozessergebnis aufgrund der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Anspruchsgegners nicht erhältlich ist. Der Bonität des Anspruchsgegners kommt deshalb allerhöchste Bedeutung zu.
Der Prozessfinanzierer finanziert nur Prozesse mit überwiegenden Erfolgsaussichten. Finanziert werden Prozesse aus allen Bereichen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Dazu gehören beispielsweise Ansprüche aus Vertrags–, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Marken–, Urheber- und Patentrecht, Persönlichkeitsrecht, Ehe– und Scheidungsrecht, Erbrecht, Sachenrecht, Haftpflichtrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zwangsvollstreckungsrecht. Ausgeschlossen ist grundsätzlich kein Rechtsgebiet, jedoch erfolgt in jedem Einzelfall eine genaue Risikoprüfung.
Der Anspruch muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (Beweislage) durchsetzbar sein. Ein Prozessfinanzierer finanziert nur Prozesse, deren rechtliche Risiken überblickbar sind. Recht haben bedeutet nicht unbedingt Recht bekommen. Entscheidend ist meist, ob sich ein (gerechtfertigter) Anspruch auch beweisen lässt. Nur dann kann er auch durchgesetzt werden.
3) Erste Schritte zur Prozessfinanzierung
Der Anspruch wird dem Prozessfinanzierer vom Anspruchsinhaber selbst oder von einem Anwalt zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfung erfolgt normalerweise kostenlos. Ist der Prozessfinanzierer nach Prüfung des Anspruchs grundsätzlich bereit, einen Prozess zu finanzieren, einigen sich der Anspruchsinhaber und der Prozessfinanzierer auf das weitere Vorgehen und schliessen einen Prozessfinanzierungsvertrag ab. Der Prozessfinanzierungsvertrag regelt das Verhältnis zwischen dem Anspruchsinhaber und dem Prozessfinanzierer. So wird beispielsweise der genaue Umfang des zu finanzierenden Prozesses bezeichnet, die zu übernehmenden Kosten werden definiert und die Beteiligung des Prozessfinanzierers wird festgelegt.
4) Häufige Fragen
Werden auch aussergerichtliche Verfahren finanziert?
Ja. Bei Verfahren, die durch eine Mediation oder andere Weise durch vorgerichtliche Verhandlungen beendet werden können, kommt zudem meist eine geringere Beteiligung des Prozessfinanzierers zur Anwendun.
Werden auch Verfahren im Ausland und Schiedsverfahren finanziert?
Ja. Je nach Prozessfinanzierer werden Verfahren in verschiedenen Ländern ebenso wie Schiedsverfahren finanziert.
Schreibt der Prozessfinanzierer bestimmte Rechtsanwälte vor?
Nein. Ein Prozessfinanzierer arbeitet grundsätzlich mit allen Rechtsanwälten zusammen und kann seinerseits auch Anwälte mit Spezialkenntnissen vorschlagen.
Ist die Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers verhandelbar?
Das hängt vom Einzelfall ab. Ein Prozessfinanzierer berücksichtigt oft besonders günstige Prozessaussichten oder aussergewöhnlich hohe Ansprüche im Einzelfall und passt die Beteiligungsquote an. Desgleichen behält sich der Prozessfinanzierer im Falle eines deutlich erhöhten Kostenrisikos eine höhere Beteiligungsquote vor.
Gilt eine Prozessfinanzierung für alle Instanzen?
Nein, die Finanzierungszusage gilt normalerweise zunächst nur für die erste Instanz. Es versteht sich jedoch von selbst, dass der Prozessfinanzierer im Falle eines gewonnen Prozesses bei einer Berufung des Anspruchsgegners auch die nächsten Instanzen finanziert. Wird der Prozess in der ersten Instanz verloren, berät der Prozessfinanzierer je nach Einzelfall mit dem Anspruchsinhaber darüber, ob Berufung eingelegt werden soll. Alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten sind durch die Finanzierung gedeckt, sodass der Anspruchsinhaber auf jeden Fall kein Risiko hat.