- Auffanggesellschaft
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung
- Der Liquidator
- Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- Garantievertrag, Garantie
- Gegendarstellung
- Kapitalverlust
- Konkurs
- Konkurs über eine im HR eingetragene Gesellschaft oder Person
- Konkursaufschub
- Kündigungsfrist Arbeitsvertrag
- Liquidation einer Gesellschaft
- Nachlassstundung
- Nachlassverfahren
- Nachlassvertrag
- Pauliana
- Paulianische Anfechtung
- Persönlichkeitsschutz
- Privatkonkurs
- Prozessfinanzierung
- Recht am eigenen Bild
- Recht auf Vergessen
- Rechtsvorschlag
- Restschuldbefreiung
- Sachwalter
- Sanierungsdarlehen
- Vorsorgliche Massnahmen
- Willensvollstrecker
Recht am eigenen Bild
"Jedes Bild einer Person ist widerrechtlich." Das ist der erstaunliche Grundsatz des schweizerischen Zivilrechts, soweit es um die Abbildung einer Person geht und diese Person auf dem Bild (eindeutig) erkennbar ist. Dabei ist mit "Bild" jede erkennbare Abbildung einer Person gemeint: Ob Fotografie, Zeichnung, Ölbild, Video, Film, Skulptur, 3-D-Drucker oder eine sonstige digitale Datei - die "Technik" ist irrelevant, es zählt allein die Erkennbarkeit einer Person. Es bedarf also einer Rechtfertigung, um die - grundsätzliche - Widerrechtlichkeit wieder aufzuheben: Die wichtigste ist die Zustimmung des Betroffenen, daneben sind auch noch überwiegende Informationsinteressen oder eine gesetzliche Bestimmung denkbar.
Deshalb ist die Aufnahme von Personen mit Überwachungskameras auf öffentlichem Grund zum Beispiel zulässig, mit privaten Kameras (Dashboard-Kameras etc.) dagegen nicht oder eben nur in besonderen Ausnahmefällen. Deshalb darf die Polizei ein Fahndungsbild oder eine Vermisstmeldung veröffentlichen, aber schon die Publikation eines Gruppenbildes von Freunden auf "Facebook" bedarf eigentlich der Zustimmung eines jeden einzelnen der Abgebildeten. Weshalb sich auch ein "Promi" nicht einfach gefallen lassen muss, dass man ihn auf der Strasse fotografiert, und erst recht nicht dann, wenn er sich in "räumlicher Abgeschiedenheit" befindet.
Nur dann, wenn eine Person nicht herausgehoben sozusagen Teil der Landschaft oder einer ganzen Menschengruppe ist, bedarf die Abbildung nicht der Zustimmung - eine Ansicht, die zunehmend unter Druck gerät, weil jedes Personenbild auch als "Datum" im Sinne des Datenschutzgesetzes betrachtet werden kann und damit der Abgebildete auch datenschutzrechtliche Befugnisse geltend machen kann. Das Strafgesetzbuch schützt vor der visuellen Bespitzelung (Art. 179quater StGB). Tatbestandsmässig ist nur die Verwendung eines Aufnahmegerätes, aber dies auch dann, wenn damit gar keine Aufnahme gemacht wird; hingegen ist rein visuelle Verfolgung mit einem blossen Beobachtungsgerät (z.B. durch ein Fernrohr oder einen Einwegspiegel) nicht strafbar.
Umstritten ist die Frage, ob eine einmal erteilte Zustimmung zu einer Abbildung oder Bildveröffentlichung frei widerrufen werden kann: Nach einer sich durchsetzenden Ansicht ist das so, weil das Recht am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechts nur sehr eingeschränkt den üblichen rechtsgeschäftlichen Bindungen unterliegt. "Das Recht am eigenen Bild ist ein Teilgehalt des Persönlichkeitsrechts (BGE 127 III 481 E. 3a/aa S. 492), und folglich stellt die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild eine Persönlichkeitsverletzung dar." (BGE 5C.26/2003, Erw. 2.4.).