Rechtsvorschlag

Der Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) ist ein sogenannter Rechtsbehelf im Betreibungsverfahren. Er bewirkt, dass das ganze Vollstreckungsverfahren zum Stillstand gebracht wird und zwingt den Betreibenden, seine Forderung auf dem Prozessweg (gerichtlich) geltend zu machen.

Zur Erhebung des Rechtsvorschlags sind alle Personen berechtigt, denen als Schuldner, Mitschuldner oder Mitbetriebene ein Zahlungsbefehl rechtsgültig zugestellt worden ist (bzw. deren gesetzliche oder vertragliche Vertreter). Die Erklärung des Rechtsvorschlags muss gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls (dem Betreibungsbeamten oder auch dem Postboten) oder auf dem Betreibungsamt erfolgen. Wird er gegenüber dem Betreibenden selbst erklärt, ist er ungültig. Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist an keine bestimmte Form gebunden, sie kann schriftlich, per Fax oder mündlich erfolgen. Telefonisch kann der Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt nur erhoben werden, soweit der Betreibungsbeamte keine Zweifel an der Identität des Anrufers hat.

Die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags beträgt zehn Tage (bei der Wechselbetreibung nur fünf Tage, vgl. Art. 179 SchKG). Der Fristenlauf beginnt ab Zustellung des Zahlungsbefehls und läuft aber erst von dem Zeitpunkt an, an dem der Betriebene Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten hat. Fällt der zehnte Tag auf einen eidgenössischen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so endet die Frist am nächsten Werktag.

Es besteht die Möglichkeit, einen Teilrechtsvorschlag zu erheben, mit welchem nur ein Teil der Forderung bestritten und die Restforderung anerkannt wird (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Der bestrittene Betrag muss dabei mit dem Rechtsvorschlag genau angeben werden. Dafür reicht es aus, wenn sich der Umfang der Bestreitung aus dem Inhalt des Zahlungsbefehls und der Rechtsvorschlagserklärung bestimmen lässt.