Sachwalter

Der Sachwalter ist ein Begriff aus dem Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Der Sachwalter kommt bei der provisorischen und der definitiven Nachlassstundung, dem ersten Teil des Nachlassverfahrens, zum Einsatz. Im zweiten Teil des Nachlassverfahrens, beim Vollzug des von der Gläubigermehrheit angenommenen Nachlassvertrages, hat er nur beim Dividendenvergleich (dem ordentlichen Nachlassvertrag) allenfalls noch gewisse Vollzugsaufgaben. Beim Nachlassvertrag mit Liquidationsvergleich (= das Vermögen wird zu Gunsten der Gläubiger verwertet) übernimmt dagegen der Liquidator diese Aufgaben. Meist wird der vormalige Sachwalter aber als Liquidator gewählt. Den Begriff des Sachwalters gibt es auch beim Konkursaufschub (Art. 725a OR). Dieser „obligationenrechtliche“ Sachwalter ist jedoch nicht mit dem hier beschriebenen Begriff des Sachwalters aus dem SchKG identisch.

Der Sachwalter wird vom Nachlassrichter eingesetzt, bei dem ein Gesuch um Nachlassstundung eingegangen ist. Der Richter berücksichtigt bei der Wahl die Vorschläge des Schuldners, wobei vielfach auch Grossgläubiger um Zustimmung angefragt werden.
Der Sachwalter nimmt eine öffentlich-rechtliche Stellung ein. Er ist jedoch in seltenen Fällen selbst ein Mitarbeiter des öffentlichen Diensts, sondern rekrutiert sich aus Anwälten, Notaren oder Treuhändern. Als gerichtlich eingesetzter Sachwalter untersteht er jedoch dann auch den Haftungsbestimmungen des SchKG (Art. 5 SchKG). Gegen seine Anordnungen/Verfügungen kann die SchKG-Beschwerde (Art. 17 SchKG) erhoben werden.

Seine Aufgaben während der Nachlassstundung sind in Art. 295 SchKG geregelt. Er überwacht die Handlungen des Schuldners und erstattet dem Nachlassrichter regelmässig Bericht über den Verlauf der Stundung. Der Richter kann ihm auch weitere Aufgaben zuweisen, die bis zur Übernahme der Geschäftsführung der Nachlassschuldnerin gehen können. Nach Aufnahme seiner Tätigkeit hat er unverzüglich ein Inventar der Aktiven aufzunehmen, die Pfänder zu schätzen und den Schuldenruf zu veranlassen. Er bereitet später die Gläubigerversammlung vor und leitet diese. Er kann dem Gericht den Antrag auf Verlängerung der Nachlassstundung stellen und er hat ihm vor Ablauf der Stundung sämtliche Unterlagen mit einem Bericht einzureichen, ob er die Bestätigung des Nachlassvertrages empfiehlt. Danach ist seine Tätigkeit in der Regel beendet.

Das Honorar des Sachwalters richtet sich nach der Gebührenverordnung des SchKG, wird vom Richter festgesetzt und aus dem Massevermögen bezahlt. Üblicherweise erfolgt die Entschädigung nach tatsächlichem Stundenaufwand zu einem marktüblichen Ansatz.