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Sanierungsdarlehen
Unter «Sanierungsdarlehen» wird nicht nur ein Darlehen zur Sanierung einer Liegenschaft verstanden, sondern die Gewährung eines Darlehens an eine Gesellschaft oder eine natürliche Person, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet.
Darf ein solches Darlehen vor anderen Schulden zurückbezahlt werden oder wird es in einem späteren Insolvenzverfahren sogar als eigenkapitalähnlich und damit nachrangig zu anderen Schulden des Konkursiten beurteilt?
Die Artikel 285 – 292 unter dem Titel «Anfechtung» des Schuldbetreibung- und Konkursgesetzes (SchKG) dienen dazu, Gläubigerbevorzugungen im Falle einer späteren Insolvenz rückgängig zu machen. Ein gegenüber anderen Gläubigern bevorzugter Gläubiger kann damit zur Rückgabe des Erhaltenen verpflichtet werden. So ist die Rückzahlung eines Darlehens unzulässig, wenn der Darlehensnehmer sah oder hätte sehen können, dass diese Rückzahlung einen Gläubiger bevorzugt und damit andere benachteiligt. Das ist dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer in finanziellen Schwierigkeiten steckt und mit seiner Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) rechnen müsste. Zahlt er dann ein Darlehen ganz oder teilweise zurück, so kann die Konkursverwaltung – oder an ihrer Stelle ein geschädigter Gläubiger – vom Darlehensgeber die Rückzahlung verlangen.
Ein Ausnahme gibt es nach der aktuellen Rechtsprechung jedoch: Wird das Darlehen zum ausdrücklichen Zweck der Sanierung gegeben (Überbrücker) und liegt es damit auch im Interesse der anderen Gläubiger, dann ist eine bevorzugte Rückzahlung auch im Falle einer bevorstehenden Insolvenz zulässig. Dies bedingt jedoch, dass eine Einheit zwischen Darlehensauszahlung und Rückzahlung bestand und sich die Lage des Darlehensnehmers bei längerer Dauer des Darlehens nicht inzwischen wesentlich verschlechtert hat. Die Lage des Darlehensnehmers darf bei Auszahlung zudem nicht hoffnungslos sein und das Darlehen muss die Chancen auf eine Sanierung wesentlich verbessern. Im Interesse der anderen Gläubiger liegt es nur, wenn bei Gewährung davon ausgegangen werden konnte, dass es für eine Sanierung genügt. Dieser Anwendungsfall wird vor allem dann gegeben sein, wenn der Darlehensnehmer nicht mehr genügend Liquidität zur Fortführung des Betriebs hat, aber keine Überschuldung besteht.
Die Darlehensgewährung im Falle einer sich abzeichnenden Insolvenz kann aber auch dazu führen, dass das Darlehen als eigenkapitalähnlich betrachtet wird und im Insolvenzverfahren nicht als Fremdkapital in der 3. Gläubigerklasse anerkannt wird. Ein typischer Fall dazu ist, wenn ein Nahestehender, wie ein Hauptaktionär, im Falle einer sich abzeichnenden Überschuldung noch ein Darlehen gewährt. Wäre das Darlehen von einem Aussenstehenden so nicht gewährt worden und wäre bei der Darlehensgewährung nur noch eine Kapitaleinlage sinnvoll gewesen, dann kann ein solches Sanierungsdarlehen gemäss unserer Rechtsprechung als Eigenkapital betrachtet werden mit der Folge der Nachrangigkeit im Insolvenzverfahren.
Möglich ist eine privilegierte Darlehensgewährung zur Sanierung hingegen unter dem Schutz einer Nachlassstundung. Der Sachwalter kann einer solchen Darlehensgewährung zustimmen, womit es zu einer Masseverpflichtung wird und damit allen älteren Schulden vorgeht. Der Sanierer Jos Vandebroek hat in einem fundierten Beitrag vorgeschlagen, das Sanierungsdarlehen neu im Obligationenrecht zu regeln. So soll das für den Darlehensnehmer zuständige Gericht unter gewissen Voraussetzungen (ähnlich der obenstehenden Ausnahme bei einem Überbrücker) ein Darlehen als Sanierungsdarlehen bewilligen können und es damit zu privilegieren oder zumindest von einer paulinischen Anfechtung auszuschliessen.