- Auffanggesellschaft
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung
- Der Liquidator
- Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- Garantievertrag, Garantie
- Gegendarstellung
- Kapitalverlust
- Konkurs
- Konkurs über eine im HR eingetragene Gesellschaft oder Person
- Konkursaufschub
- Kündigungsfrist Arbeitsvertrag
- Liquidation einer Gesellschaft
- Nachlassstundung
- Nachlassverfahren
- Nachlassvertrag
- Pauliana
- Paulianische Anfechtung
- Persönlichkeitsschutz
- Privatkonkurs
- Prozessfinanzierung
- Recht am eigenen Bild
- Recht auf Vergessen
- Rechtsvorschlag
- Restschuldbefreiung
- Sachwalter
- Sanierungsdarlehen
- Vorsorgliche Massnahmen
- Willensvollstrecker
Vorsorgliche Massnahmen
Zivilprozesse dauern, manchmal dauern sie lange und oft viel zu lange. Und es gibt immer wieder Situationen, in denen es (zu) lange dauert, bis ein Berechtigter zu seinem Recht kommt. Deshalb kennt die Zivilprozessordnung "Vorsorgliche Massnahmen" (Art. 261 ff.). Sie dienen unter bestimmten Voraussetzungen der Behebung von Nachteilen, die den Parteien während der Dauer des Verfahrens bis zum definitiven Entscheid oder bis zur Vollstreckung entstehen können. Sie bieten allerdings nur einen vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutz, sie sind ein Provisorium. Sie erwachsen deshalb auch nicht in Rechtskraft und können abgeändert werden. In einigen Bereichen spielen sie eine praktisch entscheidende Rolle (wie die sogenannten "Eheschutzmassnahmen" im Scheidungsverfahren).
Der einstweilige Rechtsschutz bezüglich Geldforderungen richtet sich nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts - in aller Regel ist also die vorläufige Vollstreckung von Zahlungsansprüchen ausgeschlossen, hingegen können vorläufige Zahlungsverbote ausgesprochen werden.
Das Massnahmeverfahren bildet ein selbständiges summarisches Verfahren, welches vor oder nach der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens eingeleitet werden kann. Die gesuchstellende Partei muss glaubhaft machen, dass ihr ein materieller Anspruch zusteht, dass dieser Verfügungsanspruch durch die Gegenpartei verletzt wurde oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ausserdem muss eine zeitliche Dringlichkeit bestehen, wobei es der gesuchstellenden Partei ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Entscheid nicht zugemutet werden kann. In ganz besonderen Fällen kann sogar ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden - dann handelt es sich um eine "superprovisorische Massnahme".
Im Bereich der periodischen Medien (Zeitungen, Zeitschriften, aber auch Internet, Radio und Fernsehen) sind vorsorgliche Massnahmen nur unter zusätzlich eingeschränkten Voraussetzungen möglich, um jede Art von Zensur möglichst zu vermeiden (Art. 266 ZPO). Die Gerichtspraxis hält sich nicht immer an die gesetzlichen Beschränkungen. Darüber hat unser Kanzleimitglied Matthias Schwaibold verschiedene Publikationen verfasst.