Willensvollstrecker

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 ZGB). Der Willensvollstreckers hat den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 ZGB).

Das Einsetzen eines Erblassers ist nicht zwingend, grundsätzlich ist die Verwaltung und Teilung des Nachlasses Sache der Erben. Ist bei komplexen Vermögensverhältnissen zu erwarten, dass die Aufteilung des Nachlasses problematisch sein wird, oder sind die Verhältnisse unter den Erben schwierig, empfiehlt sich die Einsetzung eines Willensvollstreckers, um spätere Auseinandersetzungen unter den Erben zu verhindern.

Bei der Ernennung des Willensvollstreckers sind alle formellen und materiellen gesetzlichen Regelungen zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung bzw. eines Testaments einzuhalten. Eine letztwillige Verfügung wird eigenhändig oder durch öffentliche Beurkundung (in speziellen Fällen auch mündlich) errichtet (Art. 498 ZGB). Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen (Art. 505 ZGB). Ein Willensvollstrecker kann auch in einem Erbvertrag bezeichnet werden.

Ziel der Willensvollstreckung ist nicht eine längerfristige Verwaltung der Erbschaft, sondern die Teilung und Verteilung des Nachlasses unter den Erben gemäss dem Willen des Erblassers. Die Kompetenzen des Willensvollstreckers sind sehr weitreichend, er besitzt das ausschliessliche Verwaltungs- und Verfügungsrecht am Nachlass, bis dieser verteilt ist. Damit kann der Willensvollstrecker über die Vermögenswerte des Nachlasses verfügen, Schulden des Erblassers bezahlen, Vermögenswerte verkaufen oder Vermächtnisse ausrichten. Die Willensvollstreckung dauert bis zum Vollzug der Teilung, des Erbteilungsvertrages oder eines gerichtlichen Teilungsurteils.

Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Wird diese im Testament nicht festgelegt, so bemisst sie sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Aufwands, der Komplexität und der Dauer der Tätigkeit des Willensvollstreckers.

Ein Willensvollstreckungsmandat kann von den Erben nicht gegen den Willen des Willensvollstreckers vorzeitig beendet werden. Die Absetzung des Willensvollstreckers kann nur durch die Aufsichtsbehörde aus wichtigen Gründen verfügt werden, so zum Beispiel im Falle einer groben Pflichtverletzung. Der Willensvollstrecker haftet den Erben gegenüber für seine Handlungen. Verletzt er seine Pflichten, verstösst er gegen den Willen des Erblassers oder übt er seine umfassenden Rechte ohne objektive Gründe gegen den Willen der Erben aus, kann er von den Erben zur Verantwortung gezogen werden.