Konkurs über eine im HR eingetragene Gesellschaft oder Person

Der Konkurs über eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft oder eine im Handelsregister eingetragene natürliche Person (als Inhaber einer Einzelunternehmung oder Mitglied einer Kollektivgesellschaft etc.) führt zu einer vollständigen Liquidation aller Aktiven des Konkursiten zu Gunsten der Gläubiger (eine sogenannte Universalexekution). Die Organe (Verwaltungsrat, Geschäftsführung oder Inhaber) verlieren mit der Eröffnung des Konkurses das Recht, über das Vermögen der Unternehmung zu verfügen. Nach Abschluss des Konkursverfahrens wird die Gesellschaft im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht.

Der Konkurs wird durch den Richter verfügt (= die Konkurseröffnung) und die Gesellschaft in Liquidation gesetzt (= Zusatz zum Firmennamen «in Liquidation»). Zur Eröffnung muss dem Richter ein formeller oder ein materieller Konkursgrund vorliegen. Ein formeller Grund ist gegeben, wenn ein Gläubiger gegen einen konkursfähigen Schuldner (juristische Personen oder ein im Handelsregister eingetragene Person) erfolgreich eine Betreibung bis zum Konkursantrag durchziehen kann. Ein materieller Konkursgrund führt dagegen direkt zur Konkurseröffnung (ohne vorgängiges Betreibungsverfahren). Das kann sein, wenn sich eine Gesellschaft in einer nachweislich besonders schlechten Vermögenslage befindet und Gläubiger befürchten müssen, dass sie unredliche Handlungen begeht oder aber, dass die Organe der Gesellschaft selbst die Zahlungsunfähigkeit wegen einer Überschuldung (Art. 725 OR) oder Illiquidität erklären. Der Gläubiger oder die Organe des Schuldners haben dem Richter am Sitz ein begründetes Gesuch zu stellen.

Wird der Konkurs eröffnet, stellt die Konkursverwaltung (das örtlich zustände Konkursamt) das Aktivvermögen (Konkursmasse) und das Passivvermögen (Konkursforderungen / Schulden) der Konkursitin fest. Alle Forderungen ihr gegenüber werden mit Konkurseröffnung fällig. Forderungen, die nicht auf Geld lauten, werden in Geldforderungen umgerechnet. Das Konkursamt erstellt über das Aktivvermögen ein Inventar. Der Wert wird von ihm geschätzt und die Ansprüche von Dritten vorgemerkt. Die Passiven werden im Kollokationsplan aufgenommen. Gewisse Forderungen, wie Forderungen von Arbeitnehmern, Sozialversicherungen oder Familienangehörigen werden privilegiert, d.h. vorrangig aufgenommen (Art. 219 SchKG) und auch so bezahlt. Werden Forderungen bestritten, entscheidet das Gericht darüber.

Die Konkursverwaltung verwertet die Aktiven durch öffentliche Versteigerung, Freihandverkauf oder durch Abtretung an Gläubiger. Der Erlös fliesst anteilsmässig an die Gläubiger (Konkursdividende), wobei zuerst die Kosten des Verfahrens (Massekosten), die Pfandgläubiger und dann die privilegierten Gläubiger bezahlt werden. Für den durch die Konkursdividende nicht gedeckten Teil der Forderungen wird dem Gläubiger ein Konkursverlustschein ausgestellt.

In der Praxis kommt es sehr oft zu einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven. Stellt das Konkursamt fest, dass die vorhandenen Aktiven nicht reichen, um die Verfahren zu führen, auch nicht durch ein sogenanntes summarisches (vereinfachtes) Konkursverfahren, stellt das Konkursamt dem zuständigen Richter den Antrag, das Verfahren sei einzustellen, wenn innert einer kurzen Frist nicht von jemandem ein Kostenvorschuss bezahlt wird. Diese Kostenvorschüsse werden vielfach sehr hoch angesetzt, mit dem Ziel, das Verfahren nicht führen zu müssen. Für die Gläubiger ist dies eine sehr unbefriedigende Situation. Wird der Konkurs eingestellt, dann sind die alten Organe der Gesellschaft verpflichtet, die Liquidation selbst durchzuführen. Sie werden dafür wieder handlungsfähig.