Privatkonkurs

Eine nicht im Handelsregister eingetragene Privatperson kann beim zuständigen Gericht die Konkurseröffnung über sich selbst beantragen. Diese Art des Konkurses wird Privatkonkurs genannt. Der Gläubiger kann eine Privatperson nur auf Pfändung, nicht jedoch auf Konkurs betreiben.

Im Gegensatz zur Pfändung führt der Konkurs zu einer vollständigen Liquidation aller Aktiven (Vermögen) des Schuldners zu Gunsten aller seiner Gläubiger (eine sogenannte Universalexekution). Der Schuldner verliert das Recht, über sein Vermögen zu verfügen. Ausgenommen sind nur die sogenannten Kompetenzstücke, welche er zum Leben und zur Berufsausübung braucht (Art. 92 SchKG).

Der angerufene Richter prüft oberflächlich, ob tatsächlich eine Überschuldung besteht und ob nicht eine einvernehmliche Schuldenbereinigung mit den Gläubigern möglich wäre (Art. 333 ff. SchKG). Zudem darf der Schuldner das Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich stellen, wie beispielweise nur zur Abwehr einer Einkommenspfändung. Verlangt wird, dass der Gesuchsteller die Kosten für ein summarisches Konkursverfahren vor dem Gerichtsentscheid sicherstellt. Zusammen mit den Gerichtskosten ist mit rund CHF 5'000.00 zu rechnen.

Der Privatkonkurs soll es dem Schuldner ermöglichen, sich wirtschaftlich zu erholen.

Bewilligt der Richter das Gesuch und eröffnet den Konkurs, nimmt das örtlich zuständige Konkursamt das Inventar über das vorhandene Vermögen auf. Zudem fordert es die Gläubiger über das schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB), das kantonale Amtsblatt und allenfalls auch eine lokale Zeitung auf, ihre Forderungen im Konkurs anzumelden.

Sämtliche Forderungen gegen den Schuldner werden mit Konkurseröffnung fällig. Forderungen, die nicht auf Geld lauten, werden in Geldforderungen umgerechnet. Über das Vermögen (Aktiven) wird ein «Inventar» erstellt, der Wert geschätzt und Ansprüche von Dritten am Vermögen vorgemerkt. Die Schulden (Passiven) werden dagegen im «Kollokationsplan» aufgenommen.

Werden Forderungen von Gläubigern bestritten, so entscheidet das Gericht darüber (Kollokationsverfahren). Die Aktiven werden durch öffentliche Versteigerung, Freihandverkauf oder durch Abtretung an Gläubiger verwertet. Der Erlös fliesst anteilsmässig an die Gläubiger (Konkursdividende), wobei zuerst die Kosten des Verfahrens (Massekosten) und die Pfandgläubiger aus dem Pfanderlös bezahlt werden. Forderungen von Arbeitnehmern, Sozialversicherungen oder Familienangehörigen sind privilegiert, d.h. werden vorrangig behandelt.

Ein Schuldner kann während des ganzen Konkursverfahrens nicht für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, betrieben werden. Für den durch die Konkursdividende nicht gedeckten Teil der Forderungen wird dem Gläubiger ein Konkursverlustschein ausgestellt. Mit diesem kann er den privaten Schuldner nach Abschluss des Konkursverfahrens wieder betreiben, sollte dieser zu neuem Vermögen gekommen sein. Neues Vermögen wird auch angenommen, wenn der Schuldner nach Abschluss des Konkurses so viel verdient, dass er neues Vermögen hätte bilden können. Letzteres wird bereits angenommen, wenn er wesentlich mehr verdient als das Existenzminimum. Wichtig ist, dass der Schuldner bei neuen Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, rechtzeitig die Einrede «kein neues Vermögen» erhebt. Der Rechtsvorschlag allein genügt nicht.

Sind die Aussichten auf neues Vermögen gut, so lohnt es sich, einen Nachlassvertrag anzustreben und damit eine Restschuldbefreiung zu erreichen.

Wir Anwälte von Rutschmann Schwaibold Partner beraten Sie gerne in allen Fragen eines Privatkonkurses.