© Shirana Shahbazi: aus "Goftare Nik", 2000 <    >

Prozesslegitimation von Verbänden

15.6.2021
Matthias Geiser

Rekurslegitimation von Zürcher Verbänden gegen Abbruchbewilligungen von nicht inventarisierten Objekten in der Bauzone - kommen weitere Ausnahmen?

Verbänden kommt grundsätzlich keine Rechtsmittelbefugnis zu gegen Abbruch- und Neubaubewilligungen auf Baugrundstücken, die in der Bauzone liegen, und bei denen ein bestehendes Haus abgebrochen werden soll, welches nicht in einem Schutzinventar erfasst ist. In solchen Fällen kann ein Verband grundsätzlich weder gegen die Nichtinventarisierung, noch gegen eine Abbruchbewilligung rekurrieren. Das Erstellen eines Inventares ist ein Verwaltungsakt ohne Verfügungscharakter, der nicht rechtsmittelfähig ist. Ein Bauherr geht bei solchen Konstellationen grundsätzlich davon aus, dass von Seiten von Verbänden nicht mit einem Rekurs zu rechnen ist.

Schon heute kann es aber auch bei derartigen Ausgangslagen anders kommen: In der Rechtsprechung des Zürcher Baurekursgerichts und des Zürcher Verwaltungsgerichts sind Ausnahmen etabliert, nämlich wenn ein unstrittig schutzwürdiges Objekt wegen zu später Entdeckung nicht inventarisiert wurde, oder wenn ein Objekt nicht inventarisiert wurde und ein Verband glaubhaft macht, dass ein Objekt tatsächlich schutzwürdig sein könnte, und dies der Rechtsmittelinstanz als wahrscheinlich erscheint, z.B. weil die kommunale Schutzkommission die Inventarisierung beantragt hatte. Letztere Ausnahme gilt auch, wenn eine Gemeinde es versäumt hat, überhaupt ein Schutzinventar einzuführen (vgl. dazu z.B. VB.2009.00424).

In der neuen Rechtsprechung wird nun über Frage erwogen, inwiefern Verbänden eine Legitimation zukommen kann, wenn der Verband argumentiert, die Gemeinden seien bei der Inventarisierung nicht sorgfältig vorgegangen, und hätten es pflichtwidrig versäumt, ein Objekt zu inventarisieren, z.B. weil zu selektiv vorgegangen worden sei, oder nur gewisse Epochen nicht oder nicht genügend berücksichtigt wurden (vgl. VB.2013.00411, und neu hängige Verfahren vor Baurekursgericht und Bundesgericht).

Es geht dabei um die Frage, ob und wie weit die Gemeinden einen aktenkundigen, schlüssigen Beweis darüber zu erbringen haben, wonach bei Inventarisierung eine umfassende Prüfung der Schutzwürdigkeit aller fraglichen Objekte angestellt wurde, und ob dabei - bei Nichtinventarisierung - die angestellten Erwägungen zutreffend und umfassend genug seien. Schlussendlich und letztlich geht es darum, ob die Gemeinden - nun doch - ein spätes Mitspracherecht bei der Inventarisierung von Schutzverbänden zu gewärtigen haben, und ihre Inventarisierungsdossiers in allen Details offenlegen müssen.

Kommen zusätzliche Erweiterungen der Legitimation, wie dies in aktuellen Prozessen streitgegenständlich ist, so hätte dies zunächst erhebliche Konsequenzen für Bauherren: Es würde nun definitiv nicht mehr ausreichen darauf abzustellen, dass ein Baugrundstück und Abbruchobjekt nicht inventarisiert ist - man müsste weitere Abklärungen treffen. Und sodann für die Gemeinden, die ihre Inventarisierungsabläufe hinterfragen lassen müssten, und wenn noch kein Inventar erstellt ist, entsprechend aktenkundig den Vorgang - geradezu - prozesssicher zu substanzieren hätten.

Lic. iur. LL.M. Matthias Geiser