- Art. 725 OR, Pflichten aus drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung
- Auffanggesellschaft
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung
- Der Liquidator
- Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- Garantievertrag, Garantie
- Gegendarstellung
- Kapitalverlust
- Konkurs
- Konkurs über eine im HR eingetragene Gesellschaft oder Person
- Konkursaufschub
- Kündigungsfrist Arbeitsvertrag
- Liquidation einer Gesellschaft
- Nachlassstundung
- Nachlassverfahren
- Nachlassvertrag
- Pauliana
- Paulianische Anfechtung
- Persönlichkeitsschutz
- Privatkonkurs
- Prozessfinanzierung
- Recht am eigenen Bild
- Recht auf Vergessen
- Rechtsvorschlag
- Restschuldbefreiung
- Sachwalter
- Sanierungsdarlehen
- Vorsorgliche Massnahmen
- Willensvollstrecker
Konkursaufschub
Die Bestimmung von alt Art. 725a OR über den Konkursaufschub wurde mit Inkrafttreten des neuen Aktienrechts per 1. Januar 2023 ausser Kraft gesetzt. Der Konkuraufschub war eine besondere Sanierungshilfe für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die im Obligationenrecht geregelt war und Gesellschaften als Alternative zum Nachlassverfahren oder der Konkurseröffnung zur Verfügung stand. Voraussetzung war, dass konkrete Aussichten auf Sanierung bestand.