- Art. 725 OR, Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung
- Auffanggesellschaft
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung
- Der Liquidator
- Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- Garantievertrag, Garantie
- Gegendarstellung
- Kapitalverlust
- Konkurs
- Konkurs über eine im HR eingetragene Gesellschaft oder Person
- Konkurs; wie deponiere ich die Bilanz, wie benachrichtige ich den Richter?
- Konkursaufschub
- Kündigungsfrist Arbeitsvertrag
- Liquidation einer Gesellschaft
- Nachlassstundung
- Nachlassverfahren
- Nachlassvertrag
- Pauliana
- Paulianische Anfechtung
- Persönlichkeitsschutz
- Privatkonkurs
- Prozessfinanzierung
- Recht am eigenen Bild
- Recht auf Vergessen
- Rechtsvorschlag
- Restschuldbefreiung
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- Ueberschuldung
- Vorsorgliche Massnahmen
- Willensvollstrecker
Privatkonkurs
Eine nicht im Handelsregister eingetragene Privatperson kann am Gericht seines Wohnsitzes die Konkurseröffnung über sich selbst beantragen. Diese Art des Konkurses auf eigenes Begehren wird auch "Privatkonkurs" genannt. Ein Gläubiger kann eine Privatperson nur auf Pfändung, nicht jedoch auf Konkurs betreiben.
Im Gegensatz zur Pfändung führt der Konkurs zu einer vollständigen Liquidation des ganzens Vermögens des Schuldners zu Gunsten aller seiner Gläubiger (eine sogenannte Universalexekution). Der Schuldner verliert so das Recht, über sein Vermögen zu verfügen. Ausgenommen sind nur die sogenannten Kompetenzstücke, welche er zum Leben und zur Berufsausübung braucht (Art. 92 SchKG).
Der angerufene Richter prüft kurz, ob tatsächlich eine Überschuldung besteht (mehr Schulden als Vermögen) und, ob nicht eine einvernehmliche Schuldenbereinigung mit den Gläubigern möglich wäre (Art. 333 ff. SchKG). Die Rechtssprechung bezüglich einem sogenannt rechtsmissbräuchlichen Begehren um Konkurseröffnung, mit der Folge einer Abweisungs des Konkursbegehrens, hat sich jedoch in den letzten Jahren verschärft (Bundesgericht 5A_915/2014). So muss der Schuldner über "gewisse Vermögenswerte" verfügen, die zu einer Dividende für die Gläubiger führen. Zudem dürfe der Privatkonkurs nicht nur beantragt werden, um eine Einkommenspfändung abzuwehren.
Vom Gesuchsteller wird weiter verlangt, dass er die Kosten für den Gerichtsentscheid und die ersten Verfahrensschritte der Konkursverwaltung vor dem Gerichtsentscheid sicherstellt (üblicherweise zusammen rund CHF 2'000). Um eine Einstellung des eröffneten Konkursverfahrens zu verhindern, müssen dem Konkursamt auch die Konkursverfahrenskosten vorgeschossen werden (weitere ca. CHF 3'000). Zusammen mit der nun verlangten Minimaldividende sind somit zumindest CHF 5'000 notwendig um das Ziel eines Privatkonkurses zu erreichen. Mit letzterem soll einem Schuldner die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Erholung gegeben werden.
Bewilligt der Richter das Gesuch und eröffnet den Konkurs, nimmt das Konkursamt am Wohnsitz des Schuldners das Inventar über das vorhandene Vermögen auf. Zudem fordert es die Gläubiger über das schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB), das kantonale Amtsblatt und allenfalls auch eine lokale Zeitung auf, ihre Forderungen im Konkurs anzumelden.
Sämtliche Forderungen gegen den Schuldner werden mit Konkurseröffnung fällig. Forderungen, die nicht auf Geld lauten, werden in Geldforderungen umgerechnet. Über das Vermögen (Aktiven) wird ein «Inventar» erstellt, der Wert geschätzt und Ansprüche von Dritten am Vermögen vorgemerkt. Die Schulden (Passiven) werden dagegen im «Kollokationsplan» aufgenommen.
Werden Forderungen von Gläubigern bestritten, so entscheidet das Gericht darüber (Kollokationsverfahren). Die Aktiven werden durch öffentliche Versteigerung, Freihandverkauf oder durch Abtretung an Gläubiger verwertet. Der Erlös fliesst anteilsmässig an die Gläubiger (Konkursdividende), wobei zuerst die Kosten des Verfahrens (Massekosten) und die Pfandgläubiger aus dem Pfanderlös bezahlt werden. Forderungen von Arbeitnehmern, Sozialversicherungen oder Familienangehörigen sind privilegiert, d.h. werden vorrangig behandelt.
Ein Schuldner kann während des ganzen Konkursverfahrens nicht für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, betrieben werden. Für den durch die Konkursdividende nicht gedeckten Teil der Forderungen wird dem Gläubiger ein Konkursverlustschein ausgestellt. Mit diesem kann er den privaten Schuldner nach Abschluss des Konkursverfahrens wieder betreiben, sollte dieser zu neuem Vermögen gekommen sein. Neues Vermögen wird auch angenommen, wenn der Schuldner nach Abschluss des Konkurses so viel verdient, dass er neues Vermögen hätte bilden können (wesentlich mehr, als das Existenzminimum). Wichtig für den Schuldner ist zu wissen, dass er bei einer neuen Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, rechtzeitig die Einrede «kein neues Vermögen» erhebt. Der Rechtsvorschlag allein genügt nicht.
Sind die Aussichten eines Schuldners auf Bildung von neuem Vermögen gut, so lohnt es sich zu prüfen, ob nicht ein Nachlassvertrag möglich ist. Damit kann eine wirkliche Restschuldbefreiung (Sanierung) erreicht werden.
Wir Anwälte von Rutschmann Schwaibold Partner beraten Sie gerne in allen Fragen eines Privatkonkurses.


