Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung

Was kann der Schuldner tun, wenn seine Argumente am Gerichtstermin über die Konkurseröffnung nicht richtig gewürdigt werden und der Konkurs eröffnet wird? Oft kommt es auch vor, dass Vorladungen des Gerichts zu einer Konkurseröffnung vom Schuldner nicht abgeholt werden, der Gerichtstermin vergessen geht oder der betreibende Gläubiger wahrheitswidrig versprochen hatte, sein Konkursbegehren zurückzuziehen. Erscheint der Schuldner nicht vor Gericht, so eröffnet der Richter ohne weiteres den Konkurs und stellt das Urteil dem Schuldner per Post zu. Das zuständige Konkursamt wird vom Gericht unverzüglich informiert. Spätestens wenn der Konkursbeamte den Schuldner an seinem Geschäfts- oder Wohnsitz besucht, um das Inventar aufzunehmen oder das Geschäft zu versiegeln, kommt auch in diesem Fall die Frage auf, was der Betroffene noch dagegen unternehmen kann.

Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz regelt die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung in Artikel 174 SchKG. Das Besondere an diesem Rechtsmittel ist, dass das Gericht innert der nicht erstreckbaren 10-tägigen Frist auch neue Behauptungen und Tatsachen berücksichtigt (= unechte Noven). Der Schuldner hat somit die Möglichkeit, nicht nur Fehler des gefällten Urteils zu rügen, sondern innert dieser Frist neue Tatsachen zu schaffen. Ratsam ist es, dazu einen Spezialisten beizuziehen.

Eine Aufhebung der Konkurseröffnung ist somit nicht nur dann möglich, wenn das Urteil rechtlich falsch war oder das Gericht Tatsachen nicht berücksichtigt oder falsch beurteilt hatte. Der betroffene Schuldner kann dem Gericht auch seine grundsätzliche Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen und nachweisen, dass er die Schuld, die zur Konkurseröffnung geführt hat, bezahlt oder sichergestellt oder sich mit dem Gläubiger geeinigt hat. Zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit hat er die offenen Betreibungen gegen ihn zu erklären, wenn möglich eine Zwischenbilanz einzugeben, die keine Überschuldung ausweist und seine Guthaben gegenüber Banken oder Debitoren zu belegen. Erfahrungsgemäss ist das Obergericht eher grosszügig in der Beurteilung dieser neuen Behauptungen.

Zum Beweis der Zahlung der Schuld, welche zur Konkurseröffnung geführt hat und aller damit verbundenen Kosten wie Zinsen, Gerichts- und Konkursamtsgebühren sind dem Gericht Quittungen über die Zahlung oder Hinterlegung vorzulegen oder eine Erklärung des Gläubigers beizubringen, dass er auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

Um weitere Handlungen des Konkursamtes bis zum Entscheid über die Beschwerde zu verhindern, ist es ratsam, beim Beschwerdegericht unverzüglich die «aufschiebende Wirkung» zu verlangen. Auch dabei sind die Gerichte erfahrungsgemäss grosszügig.

All dies muss der Beschwerdeführer innert kurzer Frist erledigen, eine anspruchsvolle Aufgabe. Der Entscheid über die eingereichte Beschwerde ergeht meist erstaunlich rasch.