- Art. 725 OR, Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung
- Auffanggesellschaft
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung
- Der Liquidator
- Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- Garantievertrag, Garantie
- Gegendarstellung
- Kapitalverlust
- Konkurs
- Konkurs über eine im HR eingetragene Gesellschaft oder Person
- Konkurs; wie deponiere ich die Bilanz, wie benachrichtige ich den Richter?
- Konkursaufschub
- Kündigungsfrist Arbeitsvertrag
- Liquidation einer Gesellschaft
- Nachlassstundung
- Nachlassverfahren
- Nachlassvertrag
- Pauliana
- Paulianische Anfechtung
- Persönlichkeitsschutz
- Privatkonkurs
- Prozessfinanzierung
- Recht am eigenen Bild
- Recht auf Vergessen
- Rechtsvorschlag
- Restschuldbefreiung
- Sachwalter
- Sanierungsdarlehen
- Ueberschuldung
- Vorsorgliche Massnahmen
- Willensvollstrecker
Konkurs; wie deponiere ich die Bilanz, wie benachrichtige ich den Richter?
Konkurs; wie deponiere ich die Bilanz, wie benachrichtige ich den Richter?
Als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer GmbH, als Vorstand einer Genossenschaft oder eines Vereins kann ich vor der Frage stehen, wie und wo ich die Bilanz meiner Gesellschaft deponieren kann. Was ist zu tun, um über meine insolvent gewordene Gesellschaft den Konkurs zu eröffnen und so in ein Konkursverfahren zu führen. Kann ich zuwarten, bis ein Gläubiger das Konkursbegehren stellt?
Als Organ einer Gesellschaft bin ich gesetzlich verpflichtet, die Bilanz selbst zu deponieren, wenn eine Überschuldung vorliegt und keine ernsthaften Aussichten auf eine Sanierung in wenigen Wochen bestehen. Als Alternative zum Konkurs gibt es das Nachlassverfahren, auf welches an dieser Stelle verwiesen wird.
Ein Zuwarten, bis ein Gläubiger den Aufwand und die Kosten auf sich nimmt, die Konkurseröffnung selbst zu beantragen, ist gefährlich. Eine verspätete Konkurseröffnung ist eine Pflichtverletzung der Organe und kann dazu führen, dass sie für den daraus entstehenden Schaden haftbar gemacht werden. Zudem kann es strafrechtliche Folgen haben, wenn ein Konkursdelikt wie insbesondere eine Misswirtschaft (Art. 165 StGB) erfüllt ist.
Örtlich zuständig für die Konkurseröffnung ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft, üblicherweise das Bezirksgericht – und nicht das Konkursamt oder das Notariat. Je nach zuständigem Gericht ist vorab ein Kostenvorschuss für den Gerichtsentscheid und auch für die ersten Schritte der Konkursverwaltung zu leisten (bis zu einem Entscheid über eine Einstellung des Konkurses mangels Aktiven).
Es gibt zwei Wege, die zu einer Konkurseröffnung auf eigenes Begehren führen.
1. Die Bilanzdeponierung nach Art. 725b Abs. 3 OR (= Überschuldungsanzeige)
Besteht begründete Besorgnis, dass der Wert der Aktiven nicht mehr genügt, um das Fremdkapital zu decken (= Überschuldung), so hat der Verwaltungsrat, der Geschäftsführer oder der Vorstand unverzüglich eine Zwischenbilanz zu Fortführungswerten zu erstellen. Weist diese keine Überschuldung aus und kann die Gesellschaft auch fortgeführt werden (genügend Liquidität dafür vorhanden), besteht kein Handlungsbedarf. Wird jedoch eine Überschulung gezeigt, dann ist zudem eine Bilanz zu Liquidationswerten (= Veräusserungswerte) zu erstellen. Zeigen beide Zwischenbilanzen eine Überschuldung – oder besteht keine Aussicht auf Fortführung des Betriebs –, dann hat der Verwaltungsrat dem Gericht den Antrag auf Konkurseröffnung zu stellen, d.h. die Bilanz zu deponieren. Zu beachten ist, dass diese Zwischenabschlüsse durch einen zugelassenen Revisor geprüft werden müssen(Art. 725b Abs. 2 OR). Dies gilt auch für Gesellschaften ohne Revisionsstelle, womit in einer schwierigen Situation ein externer Revisor gefunden und bezahlt werden muss. In der Rechtsprechung ist diese klare gesetzliche Bestimmung insoweit aufgeweicht worden, dass bei «offensichtlicher Überschuldung» auf die Prüfung der Bilanzen und auch auf eine Unterscheidung zwischen Fortführungs- und Liquidationsbilanz verzichtet werden kann (siehe BGer 5A-625/2015 E. 3.5).
Wenn Unsicherheiten über eine rechtzeitige Durchführbarkeit dieser Bilanzdeponierung bestehen, kann alternativ der Weg über die Insolvenzerklärung gewählt werden.
2. Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG
Die Gesellschaft, d.h. die Aktiengesellschaft, die GmbH, die Genossenschaft oder der Verein, kann selbst ihre eigene Insolvenz erklären. Dazu braucht es jedoch einen gültigen und öffentlich beurkundeten Gesellschaftsbeschluss (Notar). Soweit die Mehrheitsverhältnisse oder die Meinungen der Aktionäre, Gesellschafter; Genossenschafter unklar oder divergierend sind, kann dieser alternative Weg zur Konkurseröffnung sehr zeitintensiv oder gar unmöglich sein. So sind u.a. die Einladungsfristen für die notwendige Gesellschafterversammlung einzuhalten.
Der Gesellschaftsbeschluss, womit sich die Gesellschaft als insolvent erklärt, ist beim Gericht am Ort des Sitzes mit dem Antrag auf Konkurseröffnung einzureichen. Wie bei der Bilanzdeponierung wird dem Gericht ein Kostenvorschuss für den Entscheid und allenfalls für die ersten Schritte des Konkursverfahrens zu leisten sein.


