Ueberschuldung

Art. 725b Abs. 1 des Schweizer Obligationenrechts (OR) verlangt vom Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – oder von der Geschäftsführung einer GmbH / dem Vorstand einer Genossenschaft – bei begründeter Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind (= Überschuldung), unverzüglich eine Zwischenbilanz zu Fortführungswerten wie auch zu Veräusserungswerten (= Liquidationswerten) zu erstellen.

Konkret ist bei einer Überschuldung das Fremdkapital (die Schulden) auf der Passivseite der Bilanz höher als die gesamten Aktiven (das Vermögen).

Wenn der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist und die Fortführung der Gesellschaft auch objektiv möglich ist, kann auf die Erstellung einer Bilanz zu Veräusserungswerten verzichtet werden. Ist die Fortführung der Gesellschaft jedoch nicht mehr möglich (meist infolge fehlender Liquidität), so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten.

Zeigt die Zwischenbilanz zu Fortführungs- wie auch zu Liquidationswerten eine Überschuldung, so ist der Richter zu benachrichtigen (= Bilanzdeponierung oder Überschuldungsanzeige). Auf die Anzeige an den Richter kann verzichtet werden, wenn Gesellschaftsgläubiger einen Rangrücktritt auf ihre Forderungen aussprechen. Dieser muss so hohe Forderungen des Fremdkapitals umfassen, dass die Aktiven mit dem übrigen Fremdkapital wieder gedeckt sind. Die Überschuldung wird dadurch zwar nicht beseitigt, aber auf den Gang zum Richter kann verzichtet werden. Wenn begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert längstens 90 Tagen nach Vorlage der Bilanzen beseitigt werden kann, darf ebenfalls mit der Anzeige zugewartet werden.

Die Definition der Überschuldung kann auch wie folgt erklärt werden:

Wenn das nominelle Aktienkapital + die gesetzlichen Reserven (+ allfälliges Partizipationskapital), zusammen auch das Grundkapital genannt, durch die Verluste aufgebraucht ist. Alle aufgelaufenen Verluste übersteigen somit das Grundkapital. Wenn jedoch stille Reserven vorhanden sind und aufgelöst werden können, dürfen diese vom Verlust abgezogen werden.

Zu den übrigen Fragen von Art. 725 OR verweisen wir auf den entsprechenden Glossar-Eintrag.